Da für die Berechnung der Frist iSd § 30 EStG idF vor BudBG 2011 der Zeitpunkt des Zustandekommens der auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte (Verpflichtungsgeschäft) bei Anschaffung und Veräußerung maßgeblich ist, und nach der Judikatur des VwGH – und im Übrigen von beiden Vertragsparteien unbestritten – eine bloße Kaufoption keinen Anschaffungs- bzw Veräußerungsvorgang bewirkt, ist im Beschwerdefall die Spekulationsfrist nicht schon mit Abschluss des Optionsvertrags (POA) vom 15. 7. 2011, sondern erst mit der Ausübung der Option am 2. 8. 2011 (= das relevante Verpflichtungsgeschäft) zu berechnen. Somit war hinsichtlich der mit dem Vertrag über den Kauf von Anteilen der stillen Gesellschafter (SPSPA) veräußerten, einbringungsgeborenen Aktien die Spekulationsfrist gemäß § 30 EStG idF vor BudBG 2011 zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufen.

