Im Falle der verschmelzenden Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die natürliche Person als Alleingesellschafter gem Art II UmgrStG, ist die entrichtete, noch nicht verrechnete, Mindestkörperschaftsteuer anzurechnen. Der VwGH entschied nun in welcher Höhe diese Anrechnung auf die festzusetzende Einkommensteuer des nunmehrigen Einzelunternehmers erfolgen kann, denn der Beschwerdeführer (Bf) begehrte eine Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer „ohne Begrenzung“.

