Das BFG befasste sich mit der Anwendbarkeit der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 Z 1 KStG auf Ausschüttungen aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien, die den Vorzugsaktionären keine Beteiligung am Liquidationsgewinn gewähren, dafür aber einen durch den Stammaktionär gesicherten Dividendenanspruch sowie eine Rückübertragungsgarantie. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die fraglichen Beträge aufgrund des unstrittig erfüllten Erfordernisses einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steuerfreie Beteiligungserträge darstellen.

