Trotz zulässiger Umgründungsmaßnahmen mag es sein, dass das wirtschaftliche Eigentum an Wirtschaftsgütern aus steuerrechtlicher Sicht nicht übergeht. Dies führt in der Folge dazu, dass Mietaufwendungen für solche Wirtschaftsgüter nicht abzugsfähig sind, weil diese Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Eigentümer nicht gewechselt haben.
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