Wird eine Erfindung mit Gewinn veräußert und sind gleichzeitig die Tatbestände der §§ 37 Abs 2 Z 1, Abs 5 und 38 Abs 1 EStG 1988 erfüllt, ist fraglich, ob die Tarifermäßigungen dem veräußernden Erfinder kumulativ zustehen bzw welche Bestimmung vorrangig anzuwenden ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG 1988 vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden kann.
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