Bei Prüfung, ob die Anspruchsgrundlagen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegeben sind, ist die Vorfragenentscheidung nach § 116 BAO vorzunehmen, dass ein/mehrere Finanzvergehen bewirkt wurde/n. Pro Finanzvergehen ist eine Abgabenerhöhung festzusetzen. Wird die Behörde im Rahmen der Offenlegungsverpflichtungen zu einer Selbstanzeige nicht in die Lage versetzt, pro Finanzvergehen eine Abgabenerhöhung bemessen zu können, sind die gesetzlichen Vorgaben des § 29 FinStrG nicht erfüllt und kommt in der Folge einer Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu, sollte die Finanzstrafbehörde zur Ansicht kommen, dass es dazu der Festsetzung und Entrichtung einer Abgabenerhöhung bedurfte.

