Mit dem steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets (zum Druckzeitpunkt: Beschluss des Nationalrats v 24. 2. 2021 zum 2. COVID-19-StMG, Behandlung im Bundesrat ausständig) soll Steuerpflichtigen ua ermöglicht werden, durch Homeoffice verursachte Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar mittels Werbungskostenabzug (§ 16 Abs 1 Z 7a EStG) zu berücksichtigen und ein von ArbeitgeberInnen an ArbeitnehmerInnen geleistetes Homeoffice-Pauschale als nicht steuerbar zu vereinnahmen (§ 26 Z 9 EStG). Wie die neuen steuerlichen Regelungen ausgestaltet werden sollen, zeigt der folgende Beitrag. Angemerkt sei, dass sich das BFG bereits in der Rechtslage vor der Gesetzesänderung mit Kosten zu beschäftigen hatte, die ebenso aufgrund von Homeoffice anfallen können. Zu einer Entscheidung enthielt das BFGjournal kürzlich eine umfassende Entscheidungsbesprechung.

