Werden (innerhalb der Spekulationsfrist) an den Käufer ideelle Miteigentumsanteile an einer acht (Wohn)Objekte umfassenden Liegenschaft, mit der Maßgabe übertragen, dass diese der – zu einem späteren Zeitpunkt zu parifizierenden, den Hauptwohnsitz des Veräußerers bildenden (Ehe)Wohnung – entsprechen, erfüllt diese im Zeitpunkt der Veräußerung weder die Qualifikation „Eigentumswohnung“ , noch wurde der Tatbestand der Veräußerung eines Eigenheims verwirkt, so dass die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22) nicht zum Tragen kommt.

