Durch Art 60 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 wird fingiert, dass alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Es wird also unwiderleglich angenommen, dass alle beteiligten Personen in Österreich wohnen, weshalb es auch keine Rolle spielen kann, ob den nicht in Österreich wohnhaften Personen ein tatsächlicher Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des NAG möglich wäre oder nicht.

