Im gegenständlichen Fall war vom BFG zu beurteilen, ob die Lieferung einer im Kaufvertrag der Wohnung nicht inkludierten Sonderausstattung anstatt der geplanten Standardausstattung als (unselbständige) Nebenleistung das rechtliche Schicksal der steuerbefreiten Hauptleistung (Lieferung der Wohnung) teilt oder für diese als selbständige Lieferung der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

