Im Gegensatz zu inländischen Gruppenmitgliedern erfolgt gemäß § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 die Verlustzurechnung von ausländischen Gruppenmitgliedern nur im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligungen aller beteiligten Gruppenmitglieder einschließlich des Gruppenträgers. Gemäß § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 idF StabG 2012 sind Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwar nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln, aber höchstens in der Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste zu berücksichtigen (Verlustdeckel).

