Im Fall der Auflösung sehen die §§ 1216a ff ABGB in der ab dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des GesbR-Reformgesetzes, BGBl I Nr 83/2014, eine Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Daraus ergibt sich, dass die GesbR ihre Parteifähigkeit bzw ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr – wie zuvor (vgl etwa VwGH 25. 11. 2002, 2002/14/0133; 24. 9. 2003, 98/13/0211; 30. 9. 2015, Ra 2014/15/0024) - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit (Voll-)Beendigung der Liquidation verliert. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch die vollständige Abwicklung sämtlicher Steuerverfahren.

