Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG („Opting out“) sind bis zum gesetzlichen Pflicht-Höchstbeitrag als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen – insbesondere zB im Interesse einer besseren Versorgung im Krankheitsfall – beruhen (VwGH 26. 6. 1990, 89/14/0172).

