§ 12 Abs 3 Z 1 KStG 1988 verweist zur Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert auf § 6 Z 2 lit a EStG 1988, der besagt, dass wenn der Teilwert niedriger ist als die Anschaffungskosten der Beteiligung, dieser angesetzt werden kann. Der VwGH hat im vorliegenden Erkenntnis beurteilt, dass es auch bei einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Körperschaft zu einer Entwertung und somit zu einer zulässigen Teilwertabschreibung kommen kann. Dabei hat sich der VwGH, wie zuvor das BFG, mit der Zugehörigkeit einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Körperschaft zum Betriebsvermögen und mit einer etwaigen Liebhabereibeurteilung auseinandergesetzt.

