Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann ein Unternehmen die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Das BFG hat unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes analysiert, welche Kriterien für das Vorliegen einer Holding zutreffen und herausgearbeitet, dass die Höhe der allgemeinen Aufwendungen einer Holding nicht als alleiniger Grund zur Versagung des Vorsteuerabzuges bzw Aufteilung der Vorsteuerbeträge herangezogen werden kann.

