Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die in § 2 Z 9 GrStG vorgesehene Befreiung auch für im Straßenbau erforderliche ökologische Ausgleichsflächen zur Anwendung kommt. Das BFG geht im vorliegenden Erkenntnis davon aus, dass die gegenständliche Bestimmung entsprechend dem Wortlaut auszulegen ist und ökologische Ausgleichsflächen daher der Grundsteuer unterliegen.
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