Das BFG hatte im Anlassfall zu beurteilen, ob der Vorsteuerabzug bei der Vermietung durch eine GmbH an die Gesellschafter zulässig ist und ob von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist. Das BFG folgte der Ansicht der Finanzverwaltung und versagte den Vorsteuerabzug trotz Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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