Der VwGH hat erstmals entschieden, dass die Rückzahlung von grundsätzlich steuerfreiem Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, deren Erhalt im Wege des besonderen Progressionsvorbehalts nach § 3 Abs 2 EStG erfasst wurde, im Jahr der Rückzahlung abzugsfähige Werbungskosten darstellen kann. Die Ausgangslage, die Hintergründe und die rechtliche Beurteilung des Falls werden in diesem Artikel behandelt.
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