Im Falle des unterjährigen Wechsels von der beschränkten Steuerpflicht auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26. 9. 1990, 86/13/0104) zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen, wobei den in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen ex lege in unterschiedlicher Art und Weise determinierten Besteuerungsmethoden Rechnung zu tragen ist. Korrespondierend mit vorstehenden Ausführungen kommt daher der im zu beurteilenden Fall seitens des Bf beantragten Berücksichtigung eines im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht erzielten Werbungskostenüberschusses im Rahmen der Abgabenfestsetzung für die Periode der unbeschränkten Steuerpflicht keine Berechtigung zu.

