Mit Erkenntnis vom 18. 7. 2017, RV/7100774/2017, kam das BFG zu dem Ergebnis, dass für die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich erforderlich ist. Mit Erkenntnis vom 26. 2. 2020, Ro 2017/13/0018, bestätigte der VwGH diese Ansicht und hielt fest, dass ein Zuzug aus dem Ausland im Sinne des § 103 Abs 1 und 1a EStG die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland voraussetzt.

