Das zuständige Finanzamt unterwarf die dem Beschwerdeführer (Bf) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugeflossenen Löhne, sowie Leistungen aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung der österreichischen Einkommensteuer unter gleichzeitiger Anrechnung der dafür in der Schweiz entrichteten Quellensteuer. Nachdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Verfahren unstrittig in Österreich lag, hatte das BFG zu beurteilen, ob Zahlungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung unter „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ des Art 15 Abs 1 DBA Schweiz fallen.

