Es kann hinsichtlich der Bewertung der Liegenschaft keine Aufteilung des Gesamteinheitswertes von errichtetem Grund und Boden auf Eigentümer und Berechtigten geben, wenn die Dauer des Baurechtes noch mehr als 50 Jahre beträgt. Dies auch dann, wenn das auf dem mit dem Baurecht belasteten Grundstück Gebäude nach Erlöschen des Baurechtes entschädigungslos in das Eigentum des Grundeigentümers fällt. Das Grundsteuergesetz schränkt die Befreiung auf jene Fälle ein, in denen der Eigentümer der Liegenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.

