Der grunderwerbsteuerliche Tatbestand der Anteilsvereinigung des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 ist im Falle einer Downstream-Verschmelzung mit Auskehr der Anteile an der grundstückbesitzenden übernehmenden Tochtergesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Muttergesellschaft so auszulegen, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch zum Vermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören muss.

