Das BFG hat sich im gegenständlichen Fall der Frage gewidmet, ob bei der Stornierung eines Übergabsvertrages, mit dem die Beschwerdeführerin (Bf) von ihrem Onkel eine Liegenschaft erworben hat, eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG in Anspruch genommen werden kann. Bei Beurteilung des Sachverhaltes war weiters zu beachten, dass zeitnah nach der Stornierung des ersten Übergabsvertrages ein neuer (zweiter) Übergabsvertrag zwischen denselben Parteien abgeschlossen wurde, der dem ersten wesentlich ähnlich war. Im Ergebnis hat das BFG mangels ernsthaft gemeinter Rückgängigmachung des Übergabsvertrages eine Rückerstattung bzw Herabsetzung der GrESt verneint.

