§ 28 Abs 3 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG
Eine Revision ist unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung
Seite 162
§ 28 Abs 3 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG
Eine Revision ist unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung
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