§ 28 Abs 1 VwGG, § 28 Abs 3 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG
Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.

