§ 15 Abs 1 stmk BauG 1995
Die Aufteilung eines Grundstücks führt nicht dazu, dass der Anrechnungsanspruch des § 15 Abs 1 stmk BauG untergeht, sondern vielmehr dazu, dass die (vorgeschriebene) Bauabgabe sämtlichen aufgrund der Teilung entstandenen neuen Grundstücken anteilsmäßig zuzuordnen ist.

