§ 5 Z 2 lit a sbg ROG 2009 idF LGBl 78/2025, § 77b sbg ROG 2009
Als „Bauland-Eigenbedarf“ genügen bereits schlichte (dh nicht notwendigerweise auch dringende) Wohnbedürfnisse, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen.

