§ 30a oö ROG 1994
Die zusätzliche Anbringung einer Antennenanlage auf einem bereits bestehenden Funkmasten im Grünland (hier: BOS-Digitalfunknetzmast) erfordert mangels Errichtens eines neuen Masten keine „Sonderausweisung für Funkanlagen“.
§ 30a oö ROG 1994
Die zusätzliche Anbringung einer Antennenanlage auf einem bereits bestehenden Funkmasten im Grünland (hier: BOS-Digitalfunknetzmast) erfordert mangels Errichtens eines neuen Masten keine „Sonderausweisung für Funkanlagen“.
