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Superädifikate; Simultanhypotheken

RechtsprechungZivilrechtbbl 2026/102bbl 2026, 125 Heft 3 v. 26.5.2026

§ 15 Abs 1 GBG

Nach § 15 Abs 1 GBG können nur bücherliche Rechte Gegenstand einer Simultanhypothek sein, weshalb ein Pfandrecht für dieselbe Forderung nicht ungeteilt – als Simultanhypothek im Sinne des § 15 Abs 1 GBG – (auch) an Superädifikaten als (weitere) Pfandobjekte eingetragen werden kann.

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