§ 918 Abs 2 ABGB
Der Rücktritt vom Werkvertrag wegen eines Vertrauensverlusts setzt eine so schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist. Dafür reicht es nicht, wenn der Besteller davon Kenntnis erlangt, dass der Unternehmer in der Vergangenheit für einen anderen Besteller ein Werk hergestellt hat, das Qualitätsmängel aufweist.

