§ 497 ABGB, § 12 Abs 1 GBG
Das Ausmaß und der Umfang einer ungemessenen Servitut richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten im Rahmen des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung. Maßgeblich ist innerhalb dieser Schranken also das aktuelle Bedürfnis des herrschenden Guts.

