§ 1168a Satz 3 ABGB
Gemäß § 1168a Satz 3 ABGB verliert ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller
§ 1168a Satz 3 ABGB
Gemäß § 1168a Satz 3 ABGB verliert ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller
