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Haftrücklassgarantie; Rechtsmissbrauch

RechtsprechungZivilrechtbbl 2026/90bbl 2026, 122 Heft 3 v. 26.5.2026

§ 880a ABGB, § 914 ABGB, § 1170 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB

Der Parteiwille bei Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie ist in der Regel nur darauf gerichtet, dass diese den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll.

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