§ 1299 ABGB, § 52 Abs 2 AVG
Gibt ein nichtamtlicher Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren schuldhaft ein unrichtiges Gutachten ab, so haftet er den Parteien dieses Verfahrens gegenüber persönlich für die Folgen seines Versehens.
§ 1299 ABGB, § 52 Abs 2 AVG
Gibt ein nichtamtlicher Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren schuldhaft ein unrichtiges Gutachten ab, so haftet er den Parteien dieses Verfahrens gegenüber persönlich für die Folgen seines Versehens.
