§ 524 ABGB, § 1500 ABGB
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.
Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht daher eine vollendete Ersitzung wirkungslos, es sei denn, die nicht verbücherte Dienstbarkeit ist für den Erwerber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Einverleibungsgesuchs offenkundig.

