§ 121 Abs 1 wr BauO
Auf verschiedene Stockwerke verteilte Wohneinheiten, die aus diesem Grunde keinem speziellen Gebäudeteil (hier: in einem als Wohn- und Geschäftshaus gewidmeten Gebäude) zugeordnet werden können, stellen keine bewilligungsfähige „Beherbergungsstätte“ dar.

