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Kurzzeitvermietung; Aufenthaltsraum für Kurzzeitvermietungsgäste

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2026/84bbl 2026, 120 Heft 3 v. 26.5.2026

§ 119 Abs 2a wr BauO

Auch eine Wohnung, die zwar nicht an einzelne Gäste kurzzeitvermietet wird, aber den in anderen Wohnungen des Gebäudes untergebrachten Kurzzeitvermietungsgästen als Aufenthaltsraum zur Verfügung steht, dient einer gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke.

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