§ 119 Abs 2a wr BauO
Auch eine Wohnung, die zwar nicht an einzelne Gäste kurzzeitvermietet wird, aber den in anderen Wohnungen des Gebäudes untergebrachten Kurzzeitvermietungsgästen als Aufenthaltsraum zur Verfügung steht, dient einer gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke.

