§ 33 Abs 3 tir BauO 2022
Mit dem Vorbringen, dass das geplante Bauvorhaben die auf dem Nachbargrundstück befindliche Erdwärmesonde in ihrer Funktions- oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigen werde, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.

