§ 5 Z 17 lit a sublit dd sbg ROG 2009, § 31 Abs 2 sbg ROG 2009, § 78 Abs 1 sbg ROG 2009
Ein „dringendes Wohnbedürfnis“ an einer Zweitwohnung ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn eine alternative Übernachtungsmöglichkeit in einem vor Ort vorhandenen Beherbergungsbetrieb besteht.

