§ 523 ABGB
Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB richtet sich auch gegen denjenigen, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat.
Mittelbarer Störer ist jeder, der die rechtliche Möglichkeit oder gar die Pflicht hatte, die störenden Handlungen zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern.

