§ 48 Abs 2 tir BauO 2022
Das Betreten des Bauplatzes ist Organen der Baubehörde nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter Kontrollmaßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme (hier: vorherige Ankündigung der Kontrolle).

