§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 32 GewO 1994
Unzutreffend ist die Auffassung, das Nebenrecht gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 komme bei Tätigkeiten, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten seien, nicht zum Tragen. Gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 darf ein Gewerbetreibender unter den dort genannten Grenzen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbringen.

