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Eignung; Befugnis; reglementierte Gewerbe; Nebenrecht der Gewerbetreibenden; Gewerbeberechtigung; Gewerbeausübung

RechtsprechungVergaberechtFlorian Keschmannbbl 2025/204bbl 2025, 258 Heft 6 v. 20.11.2025

§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 32 GewO 1994

Unzutreffend ist die Auffassung, das Nebenrecht gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 komme bei Tätigkeiten, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten seien, nicht zum Tragen. Gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 darf ein Gewerbetreibender unter den dort genannten Grenzen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbringen.

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