§ 144 BVergG 2018, § 154 BVergG 2018, § 334 BVergG 2018, § 336 BVergG 2018
Die Unterlassung der Mitteilung im Sinn des § 154 Abs 3 BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen Rahmenvereinbarungsabschlusses nicht hindert.

