§ 4 Abs 4 vlbg BauG 2001
Auswirkungen einer Bauausführung ausschließlich im Oberboden der Außenanlagen des Nachbargrundstücks, die mit geringem technischem und wirtschaftlichem Aufwand behoben werden können, stellen noch keine Gefährdung des Nachbargrundstücks dar.

