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Aufwandersatz; Revision; Rechtsträger

RechtsprechungVergaberechtbbl 2025/171bbl 2025, 216 Heft 5 v. 15.9.2025

§ 47 Abs 5 VwGG

Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das VwG tätig wurde.

VwGH, 05.06.2025, Ra 2022/04/0063

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