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Haftung für umstürzende Bäume; HaftRÄG 2024; zeitlicher Anwendungsbereich

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/158bbl 2025, 207 Heft 5 v. 15.9.2025

§ 1319 ABGB, § 1319b ABGB, § 1503 ABGB

§ 1319b ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 33/2024 trat mit 1.5.2024 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30.4.2024 eintreten.

Schäden, die vor oder am 30.4.2024 durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich von § 1319 ABGB einzubeziehen.

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