Den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer ist eine strenge Regulierung der Errichtung von Handelsbetrieben ab einer gewissen, landesgesetzlich jeweils unterschiedlichen, Verkaufsflächengröße gemein. Die Standortwahl von Handelsbetreibern ist damit außerhalb von Orts- bzw Zentrumsgebieten bzw außerhalb eigener Sonderflächenwidmungen massiv eingeschränkt. Die raumordnungsrechtlichen Vorgaben beziehen sich vorrangig auf beabsichtigte Neuerrichtungen von Handelsbetrieben. Einem bereits bewilligten Handelsbetrieb kommt ein allgemeiner Bestandschutz auf Basis der (rechtskräftigen) Baubewilligung zu, unabhängig von allfälligen Änderungen der Rechtslage. Aufgrund der dinglichen Wirkung der Bewilligung könnte dieser bewilligte Bestand auch von einem allfälligen Nachfolgebetreiber weiterverwendet werden. Zur Frage, inwieweit aber über den allgemeinen Bestandschutz hinaus Änderungen oder Erweiterungen bestehender Betriebe auf Flächen, auf denen die Neuerrichtung von Handelsbetrieben nach den allgemeinen Regelungen unzulässig wäre, möglich sind, geben die Übergangsbestimmungen der einzelnen Raumordnungsgesetze Aufschluss. Ausmaß und Bedingungen eines derartigen „erweiterten Bestandschutzes“, den sich expansionsorientierte Handelsbetriebe zunutze machen können, wird im vorliegenden Beitrag hinsichtlich der Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Kärnten näher untersucht. In bbl 2025/6 werden die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Burgenland, Tirol und Vorarlberg behandelt.

