§ 523 ABGB, § 8 VermG, § 5 VermV 2016
Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen.
Aus den „Toleranzgrenzen“ des § 5 Abs 2 VermV 2016 ergibt sich nicht, dass ein Eigentümer Eingriffe in sein Eigentum innerhalb der „als zulässig erklärten Werte“ hinnehmen müsste.

